Betriebsregelung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

BETRIEBSREGELUNG UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Ab dem 1.01.2024

Gestützt auf die französische Strafprozessordnung und insbesondere die Artikel 529-3 ff. über geltende Bestimmungen für bestimmte Straftaten gegen die Bahnpolizei/den Sicherheitsdienst des öffentlichen Nahverkehrs;

Gestützt auf die Bestimmungen des französischen Strafgesetzbuches und insbesondere die Artikel 621-1 betreffend die sexistische Beleidigung und R. 610-5 betreffend die Verletzung von Verboten oder die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die durch polizeiliche Anordnungen festgelegt sind;

Gestützt auf die Vorschriften der französischen Gebietskörperschaften und insbesondere auf die Artikel L. 2215.1 ff. über die polizeilichen Befugnisse des staatlichen Vertreters im Département;

Gestützt  auf das französische Zivilgesetzbuch;

Gestützt auf das französische Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit, insbesondere die Artikel L. 3511-7, L. 3511-7-1, R. 3511-1, R. 3512-2, R. 3513-3 ff. über das Verbot des Rauchens und der Verwendung von E-Zigaretten in gemeinschaftlich genutzten Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln;

Gestützt auf das französische Transportgesetzbuch;

Gestützt auf das französische Gesetzbuch über innere Sicherheit, insbesondere seine Bestimmungen hinsichtlich Videoüberwachung;

Gestützt auf das französische Währungs- und Finanzgesetzbuch und insbesondere dessen Artikel L. 112-5 und R. 112-2;

Gestützt auf das französische Gesetz Nr. 95-73 vom 21. Januar 1995 über die Ausrichtung und Planung der Sicherheit und insbesondere dessen Kapitel II;

Gestützt auf das französische Gesetz Nr. 2007-297 vom 5. März 2007 über die Prävention von Kriminalität;

Gestützt auf das französische Gesetz Nr. 2010-1192 vom 11. Oktober 2010, das das Verhüllen des Gesichts im öffentlichen Raum verbietet;

Gestützt auf das französische Gesetz Nr. 2011-267 vom 14. März 2011 über die Ausrichtung und Planung der Leistung der inneren Sicherheit (LOPPSI 2);

Gestützt auf das französische Gesetz Nr. 2016-339 vom 22. März 2016 zur Verhütung und Bekämpfung von unsozialem Verhalten, Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Terrorakten im öffentlichen Personenverkehr;

Gestützt auf die Richtlinien 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 und  2001/85/EG vom 20. November 2001,  das französische Gesetz Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005 für gleiche Rechte und Chancen, Teilhabe und Staatsbürgerschaft von Menschen mit Behinderung in seiner geänderten Fassung, die Verordnungen Nr. 2003-425 vom 9. Mai 2003, Nr. 2006-138 vom 9. Februar 2006 und Nr. 2015-1170 vom 22. September 2015 ; die Dekrete vom 2. Juli 1982 über den öffentlichen Personenverkehr und vom 13. Juli 2009 hinsichtlich der Zugänglichkeit von öffentlichen Transportmitteln für Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität in ihrer geänderten Fassung;

Gestützt auf das Dekret Nr. 85-891 vom 16. August 1985 in der geänderten Fassung über den städtischen Personenverkehr; 

Gestützt auf das Dekret Nr. 2016-541 vom 3. Mai 2016 über die Sicherheit und die Verhaltensregeln im Schienen- oder spurgeführten Transport und in bestimmten anderen öffentlichen Verkehrsmitteln;

Gestützt auf den Erlass Nr.  69-2017-0831-011 vom 31. August 2017 des Präfekten des Departements Rhône bezüglich der Änderung der Satzung von SYTRAL;

Rhônexpress  ist der kommerzielle Name der Zugverbindung, die von Transdev Rail Rhône SASU betrieben wird, einem Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital von 37.000 Euro, dessen Hauptsitz sich in 69881 Meyzieu, 190 rue Antoine Becquerel (Frankreich) befindet und das im Handels- und Gesellschaftsregister von Lyon unter der Nummer 489 304 907 eingetragen ist.

Der Rhônexpress dient der Personenbeförderung zwischen den Haltestellen Flughafen Lyon Saint-Exupéry und dem Bahnhof Part-Dieu Villette.

ARTIKEL 1 | Beförderungsvertrag

Der Beförderungsvertrag wird durch den in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellten und vom Fahrgast vorgelegten Rhônexpress-Fahrschein nachgewiesen. Der Fahrschein gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Nachweis des Abschlusses und des Inhalts des Beförderungsvertrags.

Der Fahrgast muss während der gesamten Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrscheins sein. Er muss diesen den Mitarbeitern des Betreibers Transdev Rail Rhône auf Verlangen vorlegen. Fahrgäste, die ihren Fahrschein an Bord kaufen, müssen einen Zuschlag zahlen. Bei fehlender Bezahlung eines Fahrscheins vor oder während der Fahrt kann dem Fahrgast eine gebührenpflichtige Verwarnung erteilt werden und er kann aus dem Zug verwiesen werden.

ARTIKEL 2 | Bekanntmachung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Betriebsregelung

Die Betriebsregelung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verfügbar:

  • auf Anfrage telefonisch unter +33 (0)9 70 83 07 08
  • im Bereich der Anzeigetafel an Bord der Zugwaggons
  • an der Anzeigetafel an den Verkaufsautomaten
  • auf der Website: www.rhonexpress.fr
  • über eine mobile Applikation (iOS, Android)

Die Betriebsregelung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die Bedingungen für den Betrieb der Zugverbindung Rhônexpress sowie die Modalitäten für den Verkauf von Fahrscheinen an die Fahrgäste über die verschiedenen Vertriebskanäle und gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückerstattung im Falle von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verbindung festzulegen.

Entsprechend den Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen folglich bei einem Kauf auf der Website Rhônexpress, über die mobile Applikation oder bei einer Beschwerde an die eingerichtete Nummer ergänzt und detailliert.

Die gesammelten Informationen über eine gebührenpflichtige Verwarnung werden von Transdev Rail Rhône in einer computergestützten Datei gespeichert, um die entsprechenden Verfahren durchzuführen. Sie werden bis zur Zahlung der Geldbuße oder maximal zwei Jahre aufbewahrt und gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft übertragen.

Der Fahrgast muss sich vor jedem Kauf über diese Vorschriften informieren. Mit dem Kauf bestätigt der Fahrgast, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Betriebsregelung gelesen und akzeptiert zu haben.

ARTIKEL 3 | Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Betriebsregelung und der allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Züge, Anlagen, Infrastrukturen sowie die den Rhônexpress-Diensten zugewiesenen Ersatzfahrzeuge.

Hauptpflichten der Reisenden

ARTIKEL 4 | Pflichten der Fahrgäste hinsichtlich der Fahrscheinausstellung

  • Zahlung des Preises

Die Hauptpflichten des Fahrgastes bestehen darin, den Fahrpreis vor oder gegen einen Zuschlag während der Fahrt zu bezahlen und sicherzustellen, dass der Fahrschein nach seinen Angaben ausgestellt wurde.

Die Fahrgäste müssen einen Fahrschein erwerben:

  • entweder auf der Website www.rhonexpress.fr  oder über die mobile Applikation Rhônexpress. Die Website www.rhonexpress.fr und die mobile Applikation ermöglichen eine sichere Zahlung per Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express, Maestro Electron).
  • oder an Fahrkartenautomaten, die auf den Bahnsteigen oder in der Nähe jeder Haltestelle aufgestellt sind. Die Fahrkartenautomaten akzeptieren Zahlungen mit Kreditkarten (Visa, Mastercard, American Express, Maestro Electron) und die Bargeldzahlung (Euro).
  • oder an den Verkaufsterminals, die während der Messen am Flughafen und bei etwaigen Partnern zugänglich sind.
  • oder an Bord des Zuges oder des Ersatzfahrzeugs bei einem Zugbegleiter, falls der Fahrgast vor dem Einsteigen in den Zug keine Zeit hatte, seinen Fahrschein zu erwerben. In diesem Fall wird je Transaktion ein Zuschlag von 4 € auf den an Fahrkartenautomaten geltenden Preisen erhoben. Es werden nur Zahlungen mit Kreditkarten (Visa, Mastercard, American Express, Maestro Electron) und Bargeld (Euro) akzeptiert.

In letzterem Fall können die Fahrgäste beim Kauf eines Fahrscheins beim Zugbegleiter aufgefordert werden, die passende Geldsumme zu zahlen. Die Zugbegleiter können Wechselgeld nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten zurückgeben. Ist der Kunde nicht in der Lage, die passende Geldsumme zu zahlen, behält der Zugbegleiter das vom Fahrgast vorgelegte Bargeld, und dem Kunden wird zusammen mit dem Fahrschein ein Wechselgeldgutschein ausgehändigt, der ihn berechtigt, sein Wechselgeld am Sitz von Transdev Rail Rhône zu erhalten.

Der Kauf ist erst nach vollständiger Bezahlung des Fahrscheins wirksam.

Der Fahrgast, der auf der Website einen Kauf tätigt, erklärt, voll geschäftsfähig zu sein.

  • Aufbewahrung des Fahrscheins in gutem Zustand

Der Fahrgast ist für den guten Zustand des in seinem Besitz befindlichen Fahrscheins verantwortlich und verpflichtet sich, diesen gemäß den ihm erteilten Vorschriften zu verwenden. Infolgedessen können unleserliche, zerstörte oder gestohlene Fahrscheine nicht erstattet werden.

  • Entwertung des Fahrscheins beim Zugbegleiter

Der Fahrgast muss den Fahrschein, den Papierausdruck oder das E-Ticket dem Zugbegleiter zur Überprüfung vorlegen. Er muss dem Personal von Transdev Rail Rhône auf Anfrage den entsprechenden Nachweis vorlegen und diesen bis zu seinem endgültigen Bestimmungsort aufbewahren.

Das Personal kann Fahrscheine zu Kontrollzwecken einziehen. In diesem Fall wird dem Fahrgast ein Ersatzfahrschein oder eine Quittung ausgehändigt.

Strecken und Fahrpläne der Linie Rhônexpress

ARTIKEL 5 | Strecken, Zu- und Ausstiege zugelassener Fahrgäste

Die Zugverbindung Rhônexpress ermöglicht eine Fahrzeit von weniger als 30 Minuten zwischen Lyon Part-Dieu und dem Flughafen Lyon Saint-Exupéry mit 2 Zwischenstopps in Vaulx-en-Velin La Soie und Meyzieu Z.I. Die Zugverbindung Rhônexpress  garantiert den Betrieb an 365 Tagen im Jahr.

Die Fahrgäste dürfen nur die folgenden Strecken befahren:

  • Lyon Part-Dieu Villette > Flughafen Lyon-Saint Exupéry
  • Vaulx-en-Velin La Soie > Flughafen Lyon-Saint Exupéry
  • Meyzieu > Flughafen Lyon-Saint Exupéry
  • Flughafen Lyon-Saint Exupéry > Lyon Part-Dieu Villette
  • Flughafen Lyon-Saint Exupéry > Meyzieu
  • Flughafen Lyon-Saint Exupéry > Vaulx-en-Velin La Soie

Die Zugverbindung bietet keine lokalen Verkehrsverbindungen innerhalb des städtischen Nahverkehrs im Großraum Lyon an.

ARTIKEL 6 | Vom Betreiber eingesetzte Ersatzfahrzeuge

Ersatzfahrzeuge (Reisebusse, Kleinbusse oder Taxis) können vom Betreiber unter besonderen Bedingungen eingesetzt werden.

Diese Fahrzeuge können zwischen 00:00 Uhr und 04:25 Uhr in Erwartung verspäteter Flüge eingesetzt werden.

Diese Fahrzeuge können auch zwischen 04:25 Uhr und 00:00 Uhr eingesetzt werden, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Das bedeutet etwa im Falle von schwierigen Verkehrsbedingungen für die Schienenverbindung Rhônexpress , insbesondere im Zusammenhang mit technischen Zwischenfällen, Sicherheitsvorfällen oder Fällen höherer Gewalt.

ARTIKEL 7 | Zugang zu den Fahrplänen

Die Fahrpläne der Zugverbindung Rhônexpress  sind wie folgt einsehbar:

  • in jedem Bahnhof und im Zug
  • auf der Website: www.rhonexpress.fr
  • über eine mobile Applikation (iOS, Android)
  • auf Faltblättern.

Fahrplanänderungen können sowohl während des Jahres als auch bei Verkehrsstörungen auftreten.

Im letzteren Fall werden die Fahrgäste gebeten, die Aushänge bzw. Anzeigen auf den Bahnsteigen zu beachten und sich gegebenenfalls an das an der Haltestelle anwesende Rhônexpress-Personal zu wenden.

ARTIKEL 8 | Fahrzeiten der Zugverbindung Rhônexpress

Abfahrt Lyon Part-Dieu Villette zum Flughafen Lyon-Saint Exupéry

Abfahrt vom Flughafen Lyon-Saint Exupéry nach Lyon Part-Dieu Villette

Zeittakt

von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr

von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr

15 Min.

von 04:25 Uhr bis 06:00 Uhr

von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr

30 Min.

von 21:00 Uhr bis 00:00 Uhr

von 21:00 Uhr bis 00:00 Uhr

30 Min.

 

Für Abfahrten von den Haltestellen Vaulx-en-Velin La Soie oder Meyzieu Z.I. beachten Sie bitte die Online-Anzeige auf www.rhonexpress.fr, in der mobilen Applikation Rhônexpress oder die Anzeigen in den Zügen.

Für den Fall von Betriebsschwierigkeiten auf der Strecke sind besondere Rückzahlungsmodalitäten vorgesehen.

ARTIKEL 9 | Rückfahrtgarantie

Rhônexpress garantiert die Rückfahrt zum Bahnhof Lyon Part-Dieu im Falle der Verspätung von Linienflügen, die zu einem Zeitpunkt hätten landen sollen, der die Nutzung des Rhônexpress ermöglicht hätte. In diesem Fall kann die zusätzliche Verbindung mit der Straßenbahn oder mit einem von Rhônexpress beauftragten Ersatzfahrzeug sichergestellt werden.

Fahrpreise, Modalitäten für den Kauf und die Rückerstattung von Rhônexpress-Fahrscheinen

ARTIKEL 10 | Fahrpreise und Nutzungsbedingungen der Rhônexpress-Fahrscheine

Die hier aufgeführten Kaufbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen Rhônexpress und dem Fahrgast beim Kauf eines Fahrscheins an einem Automaten oder auf der Website www.rhonexpress.fr.

Rhônexpress  verpflichtet sich, der Nachfrage der Fahrgäste im Rahmen der verfügbaren Plätze an Bord nachzukommen. Die Plätze in der Zugverbindung Rhônexpress können nicht im Voraus reserviert werden.

Das aktuelle Tarifschema sieht wie folgt aus:

Fahrscheine – Tarifschema zum 1.01.2024

Tarif inkl. Mehrwertsteuer - €

Tarif inkl. Mehrwertsteuer - Fahrt Internet - €

Erhältliche Fahrscheine

 

 

Einfache Fahrt Fahrkartenautomat

16,7

15,2

Einfache Fahrt 12-25 Jahre

10,3

10

Hin- und Rückfahrt Fahrkartenautomat

29,1

26,7

Hin- und Rückfahrt 12-25 Jahre

19,5

19

Hin- und Rückfahrt Begleitung 4h

18,5

18

Hin- und Rückfahrt Internet 1 Monate im Voraus

 

25,2

Hin- und Rückfahrt Internet 2 Monate im Voraus

 

22

Hin- und Rückfahrt Zugzubringer („Correspondance Train“)

19,5

19

Einfache Hinfahrt Zugzubringer („Correspondance Train“)

10,3

10

10 Fahrten Zugzubringer („Correspondance Train“)

82

80

10 Fahrten

137

133

10 Fahrten 12-25 Jahre

82

80

Partnerermäßigung (Hin- und Rückfahrschein, dem SFE zustehender Anteil)

23

23

Zuschlag für Verkauf an Bord

4

 

DAT: Fahrkartenautomat SFE: Expresszugverbindung

  • Mit dem Fahrschein für eine einfache Fahrt können Sie eine einzelne Fahrt mit dem Rhônexpress unternehmen. Er ist 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
  • Der Fahrschein für eine einfache Fahrt 12-25 Jahre kann für eine einzelne Fahrt mit dem Rhônexpress verwendet werden. Er ist 1 Jahr ab Ausstellungsdatum für eine Person im Alter zwischen 12 und 25 Jahren gültig.
  • Mit dem Hin- und Rückfahrschein können Sie eine Hinfahrt und eine Rückfahrt mit dem Rhônexpress unternehmen. Er ist 1 Jahr ab Ausstellungsdatum und bis zur zweiten Entwertung durch den Zugbegleiter bei der Rückreise gültig. Die Rückfahrt darf nicht früher als 45 Minuten nach der Hinfahrt erfolgen.
  • Der Hin- und Rückfahrschein 12-25 Jahre kann für eine Hinfahrt und eine Rückfahrt mit dem Rhônexpress verwendet werden. Er ist 1 Jahr ab Ausstellungsdatum und bis zur zweiten Entwertung durch den Zugbegleiter bei der Rückreise gültig. Gültig für eine Person im Alter zwischen 12 und 25 Jahren. Die Rückfahrt darf nicht früher als 45 Minuten nach der Hinfahrt erfolgen.
  • Mit dem 4-Stunden-Hin- und Rückfahrschein können Sie eine Hin- und Rückfahrt mit dem Rhônexpress unternehmen. Er ist ab dem Kaufdatum 1 Jahr lang gültig. Ab seiner ersten Entwertung ist dieser Fahrschein 4 Stunden lang und bis zu seiner zweiten Entwertung durch den Zugbegleiter bei der Rückfahrt gültig. Die Rückfahrt darf nicht früher als 45 Minuten nach der Hinfahrt erfolgen.
  • Mit dem 10-Fahrten-Fahrschein können Sie 10 Fahrten mit dem Rhônexpress unternehmen, alleine oder mit mehreren gemeinsam reisenden Personen. Er ist ab dem Kaufdatum 1 Jahr lang und bis einschließlich seiner 10. Entwertung gültig.
  • Mit dem 1 oder 2 Monate im Voraus gekauften Hin- und Rückfahrschein können Sie eine Hinfahrt und eine Rückfahrt mit dem Rhônexpress unternehmen. Er kann erst 1 beziehungsweise 2 Monate nach dem Kauf verwendet werden. Ab diesem Datum müssen die Hin- und Rückfahrt innerhalb von 12 Monaten erfolgen.

Partnerermäßigung: Sie ermöglicht die Anwendung eines ermäßigten Tarifs für Veranstaltungspartner wie Messen. Diese Ermäßigungen sind nur für diese Veranstaltungen gültig.

  • Zugzubringer-Fahrscheine („Correspondance Train“) gelten für Personen, die am Tag der Nutzung von Rhônexpress eine gültige TGV-Reservierung vorweisen können. Der Bahnhof Lyon Saint-Exupéry muss für diese Reisenden zwingend der Abfahrts- oder Zielbahnhof sein.
  • Der Hin- und Rückfahrschein Rhônexpress + Lyon City Card ist eine Karte, die unbegrenzten Zugang zu allen öffentlichen Verkehrsmitteln im Ballungsraum Lyon sowie kostenlosen Eintritt in ausgewählte Museen/Ausstellungen, geführte Besichtigungen… bietet.

Lyon City Card 1 Tag: 1 Tag ab der ersten Entwertung in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Raum Lyon.

Lyon City Card 2 Tage: 2 Tage ab der ersten Entwertung in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Raum Lyon.

Lyon City Card 3 Tage: 3 Tage ab der ersten Entwertung in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Raum Lyon.

Lyon City Card 4 Tage: 4 Tage ab der ersten Entwertung in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Ballungsraum Lyon.

Artikel 11 | Sonderregelung für minderjährige Fahrgäste

Fahrgäste unter 12 Jahren reisen kostenlos an Bord des Rhônexpress. Sie müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Der Zugbegleiter kann die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, um das Alter des betreffenden Fahrgastes zu überprüfen.

Artikel 12 | Sonderregelung für die Begleiter von Menschen mit Behinderungen

Fahrgäste, die einen anderen Fahrgast mit Behindertenausweis (in Frankreich: CMI, Carte Mobilité Inclusion, die mehrere Kategorien umfasst, etwa Carte Priorité oder Carte d'Invalidité) begleiten, reisen kostenlos an Bord des Rhônexpress.

Artikel 13 | Tarife für das Personal des Flughafendrehkreuzes Lyon-Saint Exupéry

Voraussetzung für die Verwendung dieser Fahrscheine ist der Besitz einer gültigen Berechtigungskarte, die Arbeitnehmern, Praktikanten und Studenten vorbehalten ist, die am Flughafendrehkreuz Lyon-Saint Exupéry arbeiten. Diese Berechtigungskarte wird auf Vorlage der entsprechenden Nachweise und Antrag des Mitarbeiters im Internet oder per E-Mail an sav.rhonexpress@transdev.com ausgestellt.

Fahrscheine

Tarif (€) inkl. MwSt. zum 1.1.2021

Tarif inkl. Mehrwertsteuer - Fahrt Internet - €

Einfache Fahrt

2,5

2,5

7 Tage

20,1

19,6

31 Tage

66,9

65,3

40 Fahrten

81

79

Hin- und Rückfahrt

5

5

 

Nutzungsbedingungen:

  • Mit dem Fahrschein für eine einfache Fahrt können Sie eine einzelne Fahrt mit dem Rhônexpress unternehmen. Er ist 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
  • Das 7-Tage-Ticket ermöglicht eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten mit dem Rhônexpress während eines Zeitraums von 7 Tagen ab der ersten Entwertung durch den Rhônexpress-Zugbegleiter.
  • Das 31-Tage-Ticket ermöglicht eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten mit dem Rhônexpress während eines Zeitraums von 31 Tagen ab der ersten Entwertung durch den Rhônexpress-Zugbegleiter.
  • Mit dem 40-Fahrten-Ticket können Sie 40 Fahrten mit dem Rhônexpress unternehmen. Das Ticket ist ab der ersten Entwertung ein Jahr lang für maximal 40 Fahrten gültig.
  • Mit dem Hin- und Rückfahrschein können Sie eine Hinfahrt und eine Rückfahrt mit dem Rhônexpress unternehmen. Er ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum und bis zur zweiten Entwertung durch den Zugbegleiter bei der Rückreise gültig. Die Rückfahrt darf nicht früher als 45 Minuten nach der Hinfahrt erfolgen.

ARTIKEL 14 | Vorlage von Belegen für Vorzugstarife

Fahrgäste, die einen zu einem ermäßigten Tarif ausgestellten Fahrschein nutzen, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie berechtigt sind, diesen Vorzugstarif in Anspruch zu nehmen.

ARTIKEL 15 | Bedingungen für die Rückerstattung von Fahrscheinen

  • An Fahrkartenautomaten und bei Rhônexpress-Zugbegleitern erhältliche Fahrscheine

Fahrscheine, die an Fahrkartenautomaten oder bei Zugbegleitern gekauft wurden, sind weder erstattungsfähig noch umtauschbar.

  • Auf der Website Rhônexpress oder über mobile Applikation Rhônexpress (E-Tickets) erhältliche Fahrscheine

Abweichend vom vorhergehenden Artikel hat der Fahrgast bei einer Online-Bestellung (auf der Website oder über die mobile Applikation) bis zu dem auf dem E-Ticket genannten Ablaufdatum Zeit, die Stornierung und Rückerstattung zu beantragen, sofern das E-Ticket nicht an Bord entwertet wurde.

Der Antrag auf Stornierung muss über das Benutzerkonto, das er bei seiner ersten Bestellung auf der Website Rhônexpress angelegt hat, in der Rubrik „Verlauf“ gestellt werden. Im Falle einer Bestellung ohne vorherige Kontoerstellung muss der Benutzer den Kundendienst kontaktieren, um seinen Stornierungsantrag zu stellen.

Bei jedem Antrag auf Stornierung eines E-Tickets muss der Benutzer die betreffende Bestellung in seinem Benutzerkonto auswählen, und der Betrag der Rückerstattung wird direkt der für die Zahlung verwendeten Bankkarte gutgeschrieben. Die Daten werden beim Senden verschlüsselt. Für jede Bestellung, die später als 7 Tage nach dem Kaufdatum storniert wird, werden Stornierungsgebühren in Höhe eines Pauschalbetrags von 3 € inkl. MwSt. erhoben.

ARTIKEL 16 | Rückerstattungsbedingungen im Falle einer Verspätung der Verbindung Rhônexpress

Die Bedingungen für die Rückerstattung bei Verspätungen gelten für Fahrscheine, die an Fahrkartenautomaten, bei Zugbegleitern, auf der Website Rhônexpress und über die mobile Applikation Rhônexpress gekauft wurden.

Jede Person, die für eine mit dem Rhônexpress durchgeführte Reise eine Entschädigung beantragen möchte, muss unabhängig von Umständen, auf die sie sich beruft, den Nachweis erbringen, dass sie Benutzer des genannten Dienstes war, entweder durch die Vorlage ihres registrierten Fahrscheins oder durch andere Mittel, die geeignet sind, nicht nur die tatsächliche Durchführung der von ihr beeinspruchten Reise, sondern auch den Abschluss des Beförderungsvertrags und die Zahlung des entsprechenden Preises nachzuweisen.

Eine Entschädigung wird von der Kundendienstabteilung nur dann akzeptiert, wenn der Sachverhalt nachgewiesen und die untersuchte Akte vollständig ist.

Transdev Rail Rhône kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrags liegen. Bei Verspätungen oder Unterbrechungen der Verbindung Rhônexpresskönnen daher keine zusätzlichen Kosten (Hotel, Taxi, Flug usw.) erstattet werden.

Rückerstattungsbedingungen im Falle einer Verspätung

Verspätung

Erstattung des Fahrscheins

> 10 Min.

50 %

> 20 Min. / Streichung der Verbindung

100 %

 

Transdev Rail Rhône verpflichtet sich, den Fahrgast in den folgenden Fällen auf der Grundlage des Preises eines einfachen Fahrscheins zum vollen Fahrpreis zu entschädigen:

  • Verspätung des Zuges bei der Ankunft im Vergleich zum theoretischen Fahrplan zwischen 11 und 20 Minuten: 50 % Rückerstattung
  • Verspätung des Zuges bei der Ankunft im Vergleich zum theoretischen Fahrplan von mehr als 20 Minuten: 100 % Rückerstattung
  • Streichung der Verbindung: 100 % Rückerstattung.

Um die oben erwähnte Entschädigung zu erhalten, hat der Fahrgast unter Beifügung der Nachweise über den Fahrkartenkauf über das Kontaktformular auf www.rhonexpress.fr oder per Post einen entsprechenden Antrag an Transdev Rail Rhône zu stellen.

Transdev Rail Rhône übermittelt dem Benutzer dann eine Rückerstattung per Banküberweisung, Kreditkartengutschrift oder Ermäßigungscode. Im letzteren Fall wird eine E-Mail mit einem zwei Jahre gültigen Ermäßigungscode in Höhe des Rückerstattungsbetrags versandt.

Der Ermäßigungscode ist nur auf der Website beim nächsten Kauf eines E-Tickets nutzbar (übertragbar).

Eine Verzugsentschädigung gilt nicht für den Fall, dass ein Straßenersatzdienst aktiv ist.

Auch für Fahrgäste, die mit einem kostenlosen oder für das Flughafenpersonal reservierten Rhônexpress-Ticket reisen, ist diese Entschädigung nicht anwendbar.

Verhaltensregeln und verbotene Verhaltensweisen innerhalb der Anlagen, Züge und Ersatzfahrzeuge von Rhônexpress

ARTIKEL 17 | Einhaltung der Betriebsregelung von Rhônexpress

Die Fahrgäste werden gebeten, sich höflich und zivilisiert zu verhalten. Die Fahrgäste müssen für ihre eigene Sicherheit an Bord der Züge sowie für die Sicherheit aller Personen in ihrer Obhut sorgen.

Transdev Rail Rhône lehnt von vornherein jegliche Verantwortung im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen für daraus resultierende Schäden ab und behält sich die Möglichkeit vor, gegen die Täter rechtliche Schritte vor den zuständigen Gerichten einzuleiten.

ARTIKEL 18 | Befolgung der Weisungen der Bediensteten des Betreibers

Personen, die aufgrund ihrer Kleidung oder ihres Verhalten die öffentliche Ordnung in einem Zug, einem Fahrzeug oder in den Anlagen der Verbindung Rhônexpress stören könnten, müssen den Bereich verlassen, wenn sie vom Personal des Betreibers dazu aufgefordert werden. Wenn sie den Preis für ihre Reise bezahlt haben, haben sie in solchen Fällen keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Ein Fahrgast, der Opfer oder Zeuge eines Diebstahls, eines Angriffs oder eines Aktes der Anstößigkeit ist, hat den Sachverhalt unverzüglich dem Personal des Betreibers zu melden.

ARTIKEL 19 | Sperrige Gegenstände auf Sitzen sowie in den Ein- und Ausstiegsbereichen der Züge und Ersatzfahrzeuge von Rhônexpress

Die Fahrgäste müssen ihr Gepäck in den dafür vorgesehenen Bereichen unterbringen. Es ist untersagt, die Sitze missbräuchlich mit persönlichen Dingen, Paketen oder anderen Gegenständen zu belegen oder das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in den Zügen oder in anderen Ersatzfahrzeugen zu behindern.

Es ist verboten, den Platz eines bereits sitzenden Fahrgasts einzunehmen oder den Stauraum über oder unter einem von einem anderen Fahrgast belegten Sitzplatz zu benutzen, es sei denn, dieser stimmt zu. Die Fahrgäste haben auch sicherzustellen, dass sie den Durchgang in den Korridoren oder den Zugang zu den Abteilen nicht behindern.

Abhängig von der Anzahl der Fahrgäste im Zug ist es möglich, dass die Bediensteten des Betreibers dem Besitzer eines zu sperrigen Objekts, das ein Sicherheitsrisiko darstellen kann, den Zugang verweigern.

Das Gepäck muss zuordenbar beschriftet sein (Nachname, Vorname). Der Betreiber stellt den Fahrgästen zu diesem Zweck Gepäckanhänger zur Verfügung.

ARTIKEL 20 | Regeln in Bezug auf zurückgelassenes Gepäck und andere unbeaufsichtigt gelassene Gegenstände

Die Fahrgäste dürfen Materialien oder Gegenstände in den der Beförderung zugewiesenen Bereichen oder Fahrzeugen nicht zurücklassen oder unbeaufsichtigt lassen.

Die Fahrgäste werden gebeten, auf ihre persönlichen Gegenstände zu achten und verdächtig erscheinende Objekte dem Personal des Betreibers zu melden. Das Gepäck der Fahrgäste unterliegt ihrer Verantwortung.

Das von den Fluggästen vergessene Gepäck stellt eine Beeinträchtigung des Betriebs der Verbindung dar. Zurückgelassenes Gepäck kann die Durchführung von Maßnahmen hinsichtlich eines „verdächtigen Gegenstands“ oder sogar den Einsatz der Ordnungskräfte und/oder des Minenräumdienstes zur Folge haben, wodurch die Zugverbindung angehalten werden muss und alle anderen Fahrgäste in Mitleidenschaft gezogen werden.

In jedem Fall müssen Fahrgäste, die ihr Gepäck in einem Zug oder in den Anlagen der Verbindung Rhônexpress vergessen haben, unverzüglich Transdev Rail Rhône davon in Kenntnis setzen.

Transdev Rail Rhône kann dazu angehalten sein, eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen Artikel L.2242-4, Absatz 4 des Transportgesetzes einzureichen, wenn das Zurücklassen eines Gepäckstücks einen Zwischenfall im Verkehr verursacht hat.

ARTIKEL 21 | Sonderfälle bei Kinderwägen, Fahrrädern, Rollern, Paketen und Gepäck, sperrigen Gegenständen

Zusammengeklappte Kinderwagen, Pakete, Fahrräder, Roller und Skateboards sind in den Zügen sowie in den Gepäckfächern und Kofferabteilen von Ersatzfahrzeugen kostenlos zugelassen. Sie sind in den dafür vorgesehenen Regalvorrichtungen am Einstieg der Züge oder auf den Ablagen über den Sitzen unterzubringen. Surfbretter, Snowboards und Skier müssen verpackt sein.

Die Bediensteten des Betreibers sind berechtigt, die Beförderung dieser Gegenstände zu verweigern, falls die Möglichkeit besteht, dass dadurch andere Fahrgäste belästigt, behindert oder gefährdet werden, insbesondere bei starkem Verkehrsaufkommen.

ARTIKEL 22 | Verbot der Mitnahme von Waffen oder gefährlichen Stoffen

Es ist verboten, Waffen, Materialien oder Gegenstände mitzunehmen, die sich aufgrund ihrer Art, ihrer Menge oder der Unzulänglichkeit ihrer Verpackung als gefährlich erweisen, die Fahrgäste behindern oder ihnen Unannehmlichkeiten bereiten können.

ARTIKEL 23 | Besondere Vorschriften für Begleittiere von Fahrgästen

Hunde ohne Maulkorb, die als Blindenführhunde und zur Unterstützung von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, sowie Polizeihunde sind im Rhônexpress zulässig. Ebenfalls akzeptiert werden Haustiere, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis untergebracht sind, weniger als 5 kg wiegen und keinen Sitzplatz einnehmen.

Die geduldeten Tiere dürfen auf keinen Fall die Fahrzeuge und Anlagen des Betreibers verschmutzen oder den Fahrgästen Unannehmlichkeiten bereiten.

Der Betreiber kann nicht für die Folgen von Unfällen, denen die Tiere möglicherweise ausgesetzt waren, oder für die Schäden, die sie verursacht haben, haftbar gemacht werden.

ARTIKEL 24 | Verbot des Rauchens und der Verwendung von E-Zigaretten in Fahrzeugen und Anlagen

Mit Ausnahme der hierfür vorgesehenen Bereiche ist das Rauchen und die Verwendung von E-Zigaretten oder anderer Zigarettenersatzgeräte, die andere Fahrgäste stören oder belästigen können, in den Zügen, Ersatzfahrzeugen und in den der Zugverbindung Rhônexpress zugeordneten Gebäuden verboten, wobei die Einschätzung möglicher Störung oder Belästigung im alleinigen Ermessen der Bediensteten des Betreibers liegt.

ARTIKEL 25 | Vorschriften über Verhaltensweisen und Rücksichtnahme der Fahrgäste

Fahrgästen ist es untersagt, in Bereichen oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, zu spucken oder zu urinieren.

Es ist untersagt, Bereiche oder Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen, in einem Zustand des offenkundigen Rauschzustands zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Es ist untersagt, in den Zügen, Ersatzfahrzeugen und Haltestellen von Rhônexpress alkoholische Getränke, Betäubungsmittel oder verwandte Produkte zu verkaufen und zu konsumieren.

Die Fahrgäste haben darauf zu achten, die Ruhe der anderen Fahrgäste nicht zu stören. Insbesondere ist es untersagt, Tongeräte oder Musikinstrumente zu benutzen oder die Ruhe anderer durch Lärm oder Störungen auf den Bahnsteigen oder in den Gebäuden zu stören.

Es ist untersagt, einer Person Bemerkungen oder Verhaltensweisen sexueller oder sexistischer Art kundzutun, die entweder ihre Würde verletzen, weil sie erniedrigend oder demütigend sind, oder die für sie eine einschüchternde, feindselige oder beleidigende Situation schaffen.

Es ist untersagt, Kleidung zu tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen, es sei denn, es gibt gesetzliche Ausnahmen, nämlich wenn die Kleidung durch gesetzliche oder behördliche Bestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen ist, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen gerechtfertigt ist oder wenn sie im Rahmen von sportlichen Praktiken, Festivitäten oder künstlerischen oder traditionellen Veranstaltungen getragen wird.

Es ist untersagt, jegliche Art von Papier, Zeitungen, Verpackungen, Rückständen oder Abfällen, die die Hygiene oder Sauberkeit der Anlagen beeinträchtigen oder Probleme beim Betrieb der Einrichtungen verursachen könnten, in den Zügen oder Fahrzeugen und in den Bahnhöfen zurückzulassen oder in den Zügen oder Fahrzeugen wegzuwerfen.

Es ist untersagt, die in den Bereichen oder Fahrzeugen installierten Einrichtungen ohne Genehmigung zu verändern oder in ihren normalen Betrieb einzugreifen.

Es ist verboten, die in den für die VerbindungRhônexpress relevanten Haltestellen und Fahrzeugen angebrachten Aufkleber, Karten, Schilder, Aufschriften oder Anzeigen zu entfernen oder zu beschädigen.

ARTIKEL 26 | Verbote hinsichtlich der Sicherheit und Kontinuität der Verbindung Rhônexpress

Aus offensichtlichen Gründen der Sicherheit sowie für den reibungslosen Verkehr der Rhônexpress-Züge ist es untersagt:

  • das Einsteigen oder das Vorwärtskommen anderer Fahrgäste physisch zu behindern, indem Korridore, Durchgänge oder Treppen von Zügen, Ersatzfahrzeugen oder Anlagen blockiert werden;
  • das Schließen der Fahrzeugzugangstüren vor der Abfahrt zu blockieren oder diese nach dem Abfahrtsignal während der Fahrt und vor dem vollständigen Stillstand des Fahrzeugs zu öffnen;
  • ein den Fahrgästen zur Verfügung stehendes Notfall- oder Haltesignal zu betätigen, um ohne berechtigten Grund die Bediensteten des Betreibers zu verständigen;
  • sich während der Fahrt aus Fahrzeugen herauszulehnen oder auf den Trittbrettern zu verbleiben;
  • über den Endbahnhof hinaus Platz zu nehmen oder im Fahrzeug zu bleiben;
  • in das Fahrzeug auf andere Weise als durch die dafür vorgesehenen Zugänge ein- oder auszusteigen;
  • sich an zum Transport bestimmte Fahrzeuge zu hängen, um sich von ihnen ziehen zu lassen.

Es ist ebenfalls untersagt, an anderen als den in Artikel 5 genannten und dafür vorgesehenen Haltestellen ein- oder auszusteigen.

ARTIKEL 27 | Verbote hinsichtlich der Einrichtungen und Fahrzeuge von Rhônexpress

Es ist untersagt, Folgendes zu verändern, unbefugt zu bewegen, zu beschädigen oder zu beeinträchtigen: die Bahnstrecke, Böschung, Zäune, Barrieren, Gebäude und Ingenieurbauwerke, Anlagen zur Energieerzeugung und -verteilung, Geräte und Ausrüstungen aller Art, die für den Betrieb verwendet werden.

Es ist verboten, das Ingangsetzen und die Bewegung von Fahrzeugen in der Zufahrt, der Anlage oder der Ausfahrt einer Einrichtung zu behindern.

Ohne ausdrückliche Genehmigung ist der Verkehr auf allen privaten Anlagen einschließlich des eingezäunten Streckenabschnitts zwischen dem Bahnhof Meyzieu Z.I. und dem Flughafen Lyon-Saint Exupéry untersagt.

Es ist untersagt, sich auf den Fahrersitz eines Fahrzeugs zu setzen oder in die Fahrerkabine eines Fahrzeugs einzudringen oder dies zu versuchen.

Es ist verboten, auf den Gleisen der Zugverbindung oder in unmittelbarer Nähe davon zu parken.

ARTIKEL 28 | Vorfahrtregelung innerhalb der Anlagen

Fußgänger müssen beim Überqueren freier Gleise dem sich nähernden Zug die Vorfahrt lassen.

ARTIKEL 29 | Befahren von Anlagen und Zügen von Rhônexpress

Es ist untersagt, sich ohne Genehmigung in den für die Personenbeförderung vorgesehenen Bereichen mit einem motorisierten Fahrzeug fortzubewegen, ausgenommen davon sind lediglich Transportmittel, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden.

ARTIKEL 30 | Vorrangregeln für Fahrgastsitze

In jedem Zug werden die für Personen mit eingeschränkter Mobilität reservierten Sitzplätze in der folgenden aufsteigenden Reihenfolge vergeben:

  • Personen, die im Besitz einer Mobilitätsinklusionskarte (CMI), einer Prioritätskarte oder eines Behindertenausweises sind;
  • Schwangere;
  • Personen in Begleitung von Kindern unter 4 Jahren;
  • Personen im Alter von über 75 Jahren;

Wenn diese reservierten Sitzplätze nicht belegt sind, können sie von anderen Fahrgästen unter der Bedingung benutzt werden, dass sie diese auf Verlangen seitens berechtigter Personen oder seitens des Personals von Transdev Rail Rhône unverzüglich solchen priorisierten Personen zur Verfügung stellen.

ARTIKEL 31 | Bettelverbot

Es ist untersagt, im öffentlichen Bereich und in den Zügen zu betteln.

ARTIKEL 32 | Regeln hinsichtlich der betrieblichen oder kommerziellen Nutzung von Rhônexpress

Es ist untersagt, in den Zügen, Ersatzfahrzeugen und den Anlagen der Verbindung Rhônexpress betriebliche oder kommerzielle Tätigkeiten durchzuführen. Infolgedessen ist der Verkauf vonRhônexpress-Fahrscheinen verboten. Ausgenommen davon sind lediglich die autorisierten Partner.

Ebenfalls untersagt ist:

  • die Verteilung von Flugblättern ohne besondere Erlaubnis, die Aufforderung zur Unterzeichnung von Petitionen sowie das Betreiben von Propaganda jeglicher Art;
  • das Anfertigen von Foto- oder Filmaufnahmen oder Tonaufnahmen, es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung des Betreibers und von SYTRAL vor;
  • das Abgeben einer regelmäßigen Erklärung ohne Genehmigung, das Anbieten oder Ausstellen von Eigentum zum Verkauf oder das Ausüben jeder anderen Tätigkeit an öffentlichen Orten;
  • das Sammeln, das Anbieten zum Verkauf, das Verkaufen und Werben jeglicher Art, das Anbringen von Plakaten, Zeichnungen oder Inschriften ohne besondere Genehmigung des Betreibers und von SYTRAL.

Pauschalstrafen und Vergleichsverfahren bei Verstößen gegen die Betriebsregelung des Rhônexpress

ARTIKEL 33 | Vergleichsverfahren

Ungeachtet der Anwendung bestimmter spezifischer Rechtsvorschriften stellt die Nichteinhaltung der in dieser Regelung festgelegten Regeln einen Verstoß dar, der sowohl von vereidigten und zertifizierten Bediensteten des Betreibers als auch von öffentlichen Ordnungskräften festgestellt werden kann und zur Geltendmachung einer Zuwiderhandlung der 3. oder 4. Klasse führen kann.

Gemäß Artikel 529-4 der Strafprozessordnung erfolgt der Vergleich durch die Zahlung einer Pauschalstrafe an den Betreiber, zu dessen Gunsten die Sicherheitsleistung durchgeführt wird, und gegebenenfalls des für den Transport geschuldeten Betrags. Durch die Zahlung der vorgesehenen Geldbuße an den Betreiber entfällt jedoch die Strafverfolgung.

Diese Zahlung erfolgt:

  • Entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung durch vereidigte Bedienstete des Betreibers des Transportdienstes festgestellt wird,
  • oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Zuwiderhandlung durch den Dienst des Betreibers. In diesem Fall wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu den geschuldeten Beträgen addiert. In Ermangelung einer sofortigen Zahlung an ihn ist der vereidigte Bedienstete des Betreibers der Verbindung Rhônexpress befugt, Namen und Adresse des Zuwiderhandelnden aufzunehmen. Falls erforderlich, kann er die Hilfe eines Beamten oder eines Justizbeamten anfordern.

Der Betrag der Pauschalstrafe und gegebenenfalls die Kosten für die Erstellung der Akte sind vom Betreiber zu tragen.

In Ermangelung einer sofortigen Zahlung an sie sind die Bediensteten des Betreibers der Verbindung Rhônexpress berechtigt, die Identität und Anschrift des Zuwiderhandelnden festzustellen, sofern sie von der Staatsanwaltschaft zugelassen und vereidigt worden sind.

Weigert sich der Zuwiderhandelnde oder ist er nicht in der Lage, seine Identität nachzuweisen, meldet der Bedienstete des Betreibers der Verbindung Rhônexpress dies unverzüglich einem Polizeibeamten, der ihn dann anweisen kann, den Zuwiderhandelnden unverzüglich vorzuführen. In Ermangelung einer solchen Anweisung darf der vereidigte Bedienstete den Zuwiderhandelnden nicht festhalten. Das Verfahren wird sofort eingestellt, wenn der Zuwiderhandelnde alle im Rahmen des Vergleichs fälligen Beträge bezahlt.

ARTIKEL 34 | Beträge und Modalitäten der Zahlung von Pauschalstrafen

Gemäß Artikel 529-5 der Strafprozessordnung muss der Zuwiderhandelnde innerhalb der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Zweimonatsfrist den Betrag der im Rahmen des Vergleichs geschuldeten Beträge zahlen, es sei denn, er legt innerhalb dieser Frist bei der Dienststelle des Betreibers Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wird zusammen mit der schriftlichen Aufnahme des Verstoßes an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Erfolgt innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten keine Zahlung oder kein Widerspruch, so übermittelt der Betreiber die schriftliche Aufnahme des Verstoßes an die Staatsanwaltschaft und der Zuwiderhandelnde ist dann automatisch zur Zahlung einer erhöhten Pauschalstrafe verpflichtet, die von der Staatskasse aufgrund eines Vollstreckungstitels der Staatsanwaltschaft erhoben wird.

Verstöße

Betrag der Pauschalstrafe (€) inkl. MwSt.

Fahrgast mit einem ungültigen Fahrschein (insbesondere fehlender Nachweis eines Alters von 12 bis 25 Jahren, Fehlen eines Flughafenausweises ...)

25 €

Fahrgäste ohne Fahrschein (Betrag, auf den der Preis des Fahrscheins hinzuaddiert werden muss)

50 €

Verstöße im Zusammenhang mit der Sicherheit und den in dieser Verordnung festgelegten Verhaltensregeln, darunter verdächtige Gegenstände

150 €

Rauchen    außerhalb   der   zulässigen              Bereiche

72 €

Verbot der Nutzung von E-Zigaretten

35 €

Bearbeitungsgebühr: gilt für Verstöße, die nicht sofort bei einem vereidigten Bediensteten beglichen werden (gilt nicht für minderjährige Zuwiderhandelnde)

20 €

 

ARTIKEL 35 | Besondere Bedingungen für die Beschäftigten des Flughafendrehkreuzes Lyon-Saint Exupéry

Mitarbeiter des Flughafens Lyon-Saint Exupéry, die nicht im Besitz ihrer Berechtigungskarte sind, müssen in Ermangelung eines Nachweises die Pauschalstrafe zahlen. Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn der Betreffende seine Karte innerhalb von 48 Stunden nach der Feststellung des Verstoßes im Wartungszentrum von Rhônexpress (190 rue Antoine Becquerel, 69330 Meyzieu), Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr, vorlegt.

ARTIKEL 36 | Erklärung einer falschen Identität

Personen, die gegenüber vereidigten Bediensteten eine falsche Adresse oder falsche Identität angeben, werden mit den in Artikel L.2242-5 des Transportgesetzes vorgesehenen Strafen bestraft.

ARTIKEL 37 | Fortwährendes Vergehen

Wer in fortwährender Weise in gebührenpflichtigen öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültigen Fahrschein reist, wird mit 6 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 7.500 Euro bestraft. Die fortwährende Weise ist dadurch gekennzeichnet, dass die betreffende Person während eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten Gegenstand von mehr als 5 Verstößen wegen des Reisens ohne Fahrschein oder mit einem ungültigen oder unvollständigen Fahrschein gewesen ist, die nicht zu einem Vergleich gemäß Artikel 529-3 der Strafprozessordnung geführt haben.

ARTIKEL 38 | Ombudsmann für Tourismus- und Reiseangelegenheiten

Für den Fall, dass der Zuwiderhandelnde beim Betreiberdienst innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Verstoßes Widerspruch einlegt und die Antwort auf seine Beschwerde nicht seinen Erwartungen entspricht, kann innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde bei unserer Kundendienstabteilung ein Widerspruch beim Ombudsmann für Tourismus- und Reiseangelegenheiten eingelegt werden.

Der Ombudsmann für Tourismus- und Reiseangelegenheiten kann direkt über das Internet kontaktiert werden, indem das Formular unter: http://www.mtv.travel heruntergeladen und ausgefüllt an die folgende Adresse zurückgeschickt wird: MTV Médiation Tourisme Voyage - BP 80 303 - 75823 Paris Cedex 17 (Frankreich).

Allgemeine Regelungen bezüglich Beschwerden von Fahrgästen

ARTIKEL 39 | Für Beschwerden zuständige Stellen

Fahrer und Zugbegleiter sind nicht dazu befugt, Beschwerden zu regulieren. Vorgehen im Falle von Beschwerden:

  • Verwendung des Kontaktformulars auf der Website oder der mobilen Applikation
  • Postversand an die folgende Adresse: Transdev Rail Rhône, Betreiber Rhônexpress, Kundendienst (Service Clients), 190 rue Antoine Becquerel, 69881 Meyzieu Cedex (Frankreich)
  • telefonisch unter 09 70 83 07 08

Der Beschwerde müssen die Fahrscheine und andere für die Bearbeitung erforderliche Belege beigefügt werden. Reklamationen bezüglich der Verbindung Rhônexpress oder den mit diesem Dienst in Verbindung stehenden Unternehmen werden bei Transdev Rail Rhône sowie auf der Website www.rhonexpress.fr (Kontaktformular) in einem eigenen Register gesammelt.

ARTIKEL 40 | Hierarchie der auf die Dienstleistungen von Rhônexpress anwendbaren Rechtsvorschriften

Die Bedingungen, unter denen die Fahrscheine verwendet werden können, sowie die Tarife werden vom „Syndicat Mixte des transports pour le Rhône et l’agglomération lyonnaise“ (SYTRAL) festgelegt.

Im Falle einer Abweichung zwischen diesem Erlass und dem Präfekturerlass, der den Betrieb einer Transportlinie genehmigt, haben die Bestimmungen des Letzteren Vorrang.

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